Hier finden Sie den Anmeldevordruck (PDF), bitte ausdrucken, ausfüllen und rechtzeitig bei der Gemeindeverwaltung abgeben

Was beim Abbrennen von pflanzlichen Abfällen aus dem Garten zu beachten ist

Pflanzliche Abfälle (wie z. B. Gartenabfälle, abgeschnittene Äste, Sträucher oder Reisig), die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, sollen in erster Linie im Rahmen der Grundstück-Nutzung durch Verrotten, Kompostieren oder Einbringen in den Boden beseitigt werden. Hierbei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten.
Erst in zweiter Linie können diese Pflanzen-Abfälle außerhalb der Ortslage verbrannt werden auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind.
Damit es durch diese so genannten „Zweckfeuer“ zu keinen Fehlalarmierungen (die für den Verursacher sehr teuer werden können) bei der Feuerwehr kommt, müssen solche Feuer beim Ordnungsamt der Gemeinde Meinhard angemeldet werden. Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes leiten die Mitteilung dann an die Feuerwehr weiter.
Geregelt ist dies in Hessen durch die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Beseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen GVBl. I, S. 48 f.)
Hier finden Sie den Verordnungstext

Es ist zu beachten:

1. Anzeigepflicht:
Die Feuerwehr ist vor jeder Verbrennung vorab zu informieren. Melden Sie Ihr Zweckfeuer daher rechtzeitig (zwei Tage vorher) beim Ordnungsamt der Gemeinde Meinhard (Tel.: 0 56 51 / 74 80 28) an.
Die Anzeige muss enthalten:
• Genaue Lage und Größe des Grundstücks auf dem die Abfälle verbrannt werden sollen
• Art und Menge des Abfalls
• Name, Alter und Anschriften der Aufsichtspersonen

2. Zeitliche Beschränkung:
Diese Abfälle dürfen unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter nur montags bis freitags in der Zeit von 8:00 bis 16:00 Uhr sowie samstags von 8:00 bis 12:00 Uhr verbrannt werden.

3. Mindestabstände:
Einzuhalten sind folgende Abstände
• 100 m zu Wohngebäuden, Zelten, Lagerplätzen, Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernstraßen, Naturschutzgebieten, Wäldern, Mooren und Heiden
• 50 m zu sonstigen öffentlichen Verkehrswegen (z. B. Eisenbahnlinie)
• 35 m zu sonstigen Gebäuden
• 20 m zu angrenzenden Bäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und stehenden Getreidefeldern
• 5 m zu Grundstücksgrenzen

4. Sicherheitsvorkehrungen:
Die Abbrandstelle muss an einem Zufahrtsweg mit Wendemöglichkeit liegen, damit notfalls Löschfahrzeuge der Feuerwehr dorthin gelangen können. Genaue Ortsbeschreibung ist bei der Anmeldung erforderlich. Die Abfälle müssen trocken sein, sodass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die Personen gefährden können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen. Bei starkem Wind oder längerer Trockenheit ist das Abbrennen grundsätzlich zu unterlassen. Wenn die Rauchentwicklung den Verkehr gefährdet oder eine Belästigung der Allgemeinheit darstellt, ist das Feuer zu löschen.

5. Aufsicht:
Das Abbrennen ist unter ständiger Aufsicht von einer (in einigen Fällen zwei) zuverlässigen Aufsichtsperson vorzunehmen. Ihre Namen, Anschrift und ständige Erreichbarkeit sind dem Ordnungsamt mitzuteilen.

6. Nach dem Zweckfeuer:
Die Abbrandstellen dürfen nur verlassen werden, wenn die Aufsicht sichergestellt hat, dass das Feuer erloschen ist. Auch unter Wurzeln und Wurzelstöcke ist nachzusehen. Die Rückstände der Verbrennung sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.

Weitere wichtige Hinweise:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig Gartenabfälle verbrennt, ohne die zeitlichen Beschränkungen oder die vorgegebenen Richtlinien zu beachten, handelt ordnungswidrig im Sinne des Abfallbeseitigungsgesetz. Ordnungswidrigkeiten können mit erheblichen Geldbußen geahndet werden.
Einsätze der Feuerwehr, die durch solche Zweckfeuer ausgelöst werden, sind kostenpflichtig und werden mit den Verursachern nach der gültigen Gebührenordnung abgerechnet.
Das Verbrennen von sonstigen Abfällen (z. B. Holz, Papier, Kartonage usw.) ist untersagt. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt, wobei Bußgelder bis zu 5.000 € festgesetzt werden können.